Umgang nicht gefördert: Eigenständige Abänderung einer getroffenen Umgangsvereinbarung wird sanktioniert

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Umgang nicht gefördert: Eigenständige Abänderung einer getroffenen Umgangsvereinbarung wird sanktioniert

Wenn vor Gericht eine Umgangsregelung vereinbart wird, bei der gewisse Formalien eingehalten werden, ist diese Regelung wie eine richterliche Entscheidung vollstreckbar. Das Mittel der Wahl ist dabei ein Zwangsgeld gegen den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Wie man zur Vermeidung einer solchen Sanktionierung nicht vorgehen sollte, zeigt der Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG)

Dass das betreffende Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht wünscht, hindert die Vollstreckung nicht. Denn der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, muss derart erzieherisch auf das Kind einwirken, dass es eine positive Einstellung zum Umgang erlangt. Gelingt das nicht, wird zunächst vermutet, dass diese Einwirkung gar nicht stattgefunden habe – und das wird bestraft. Dem kann nur entgegengewirkt werden, wenn der Elternteil konkret schildern kann, dass und wie er auf das Kind vergeblich eingewirkt habe – er muss diese Vermutung also widerlegen können. In diesem Fall hatte sich die Mutter allerdings damit verteidigt, dass sie inzwischen sowieso generelle Bedenken gegen die Umgangsvereinbarung habe.

Das war in Augen des OLG ein Eigentor – denn damit stand fest, dass die Mutter gerade nicht hinter den Umgängen stand und das Kind somit auch nicht entsprechend motivierte. Stattdessen hätte sie eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung beantragen können. Dann hätte sie im Verfahren vorbringen können, was nun konkret gegen die Regelung spräche, der sie selbst einst zugestimmt hatte. Ein einseitiges Abweichen von der Vereinbarung stand ihr nicht zu.

Hinweis: Die Möglichkeit, für jeden ausgefallenen Umgangstermin ein Ordnungssgeld festsetzen zu lassen, gibt es sowohl bei richterlichen Beschlüssen als auch bei Vergleichen. Das Geld geht dann an die Staatskasse.

Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 14.06.2021 – 9 WF 129/21